AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Januar 2023

§ 1) Allgemeines
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen von Z.Zysk Trockenbau Innovative Raumkonzepte, im Folgenden Auftragnehmer genannt, in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Entgegennahme der Waren, bzw. Bestellung der Dienstleistung durch Dritte, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie gelten auch nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.


§ 2) Vertragsabschluss, Angebote und Preise
1. Alle Angebote des Auftragnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wird. Telefonische Aufträge sind für den Auftragnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Das gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.

2. Die Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages, bzw. des Kostenvoranschlags hinausgehen.


3. Die Lieferung des Arbeitsmaterials und Erbringung der Dienstleistung erfolgt laut Vertrag (ggf. schriftlicher Bestätigung des Kostenvoranschlags). Erfüllungsort der Leistung ist jeweils die Objektadresse. Strom, Wasser, sowie Sanitäranlagen dürfen vom Auftragnehmer im für die Leistungserfüllung notwendigen Ausmaß auf Kosten des Aufraggebers entnommen, bzw. genutzt werden. Arbeitsplätze im Bereich der Baustelle, sowie Zufahrtswege sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

4. Arbeitszeiten, sowie zeitliche Fristen (falls gegeben) werden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber individuell und vor Beginn der Leistung vereinbart. Für Arbeiten, die nach 20.00 Uhr, sonntags, bzw. an Feiertagen ausgeführt werden (müssen), wird ein Kostenzuschlag in Höhe von 50 % bis 100 % berechnet.

5. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragsnehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preis bis zum Ablauf von einem Monat gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach §19 Abs.1 UstG erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

6. Die Verkaufspreise gelten als Festpreise (Pauschale), wenn sie ausdrücklich schriftlich als Festpreise (Pauschale) bestätigt wurden, ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen.


§ 3) Widerrufsbelehrung
1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von vierzehn Tagen und ohne Angabe von Gründen, den geschlossenen Vertrag, bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftrages (Angebots oder Kostenvoranschlags) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag unterschrieben, bzw. ein Angebot (Kostenvoranschlag) schriftlich bestätigt wurde.

2. Bei einem Werkvertrag handelt es sich im Sinne des Fernabsatzrechtes um eine Dienstleistung. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann
- wenn der Auftragsnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, bzw.
- mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat,
- nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat
- und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).

§ 4) Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1. Die fälligen Zahlungen werden grundsätzlich auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto überwiesen. In Ausnahmefällen können alternative Zahlungsmethoden vereinbart werden, diese müssen von beiden Geschäftsparteien schriftlich bestätigt werden.

2. Materialkosten (sofern das Material nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird), sind bei Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu zahlen.

3. Die im Vertrag, Angebot, bzw. Kostenvoranschlag vereinbarten Kosten der Dienstleistung werden ab einem Wert von 1000,00 € in Teilbeträgen abgerechnet. Die Zahlungs- und Skontofristen betragen, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage und gelten ab Rechnungsdatum. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu leisten. Ein Skonto wird nur gewährt, sofern schriftlich gesondert vereinbart.

4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Dienstleistungen, bzw. Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen verrechnet, die jeweils 6% über dem, dem Auftragnehmer verrechneten Bankkreditzinssatz liegen.

5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen, die Erbringung sämtlicher Leistungen einzustellen. Darüber hinaus ist er, insbesondere wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. er ist auch berechtigt, vom Vertrag oder Teilen des Vertrages zurückzutreten.

§ 5) Liefer- und Leistungsfristen
1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung bzw. die Erbringung der Dienstleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.) hat er nicht zu vertreten. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

2. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber den Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Dienstleistung. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Insbesondere ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund des Verzugs infolge Behinderung der Durchführung von Lieferungen bzw. Dienstleistungen durch den Auftraggeber (z.B. erschwerter Zugang zum Objekt, Terminverschiebungen, Zahlungsverzug, etc.)


§ 6) Gewährleistungen und Haftungsausschuss
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

2. Bei Mängeln steht dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu, die Mängel zu beheben, bzw. beheben zu lassen oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Beschädigungen von Bauteilen durch andere, an der Dienstleistung beteiligten Handwerker. Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführende Arbeiten, insbesondere wenn sie nicht fachgerecht durchgeführt wurden, schließen den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus.

3. Handelt der Auftraggeber als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz ein Jahr ab Ablieferung der Ware bei ihm bzw. ab der Abnahme der Dienstleistung.

§ 7) Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware, bzw. Material steht bis zur vollständigen Bezahlung unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Dieser bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern bestehen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Auftraggeber jedoch nicht gestattet.

§ 8) Schlussbestimmungen
Für die vorstehenden Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Pirna ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.